Rechtsprechung
AG Bonn, 18.12.2001 - 8 T 135/01 |
Verfahrensgang
- AG Bonn, 14.02.2001 - 28 II 177/99
- AG Bonn, 18.12.2001 - 8 T 135/01
- LG Bonn, 18.12.2001 - 8 T 135/01
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 31/02
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 34/02
Verwirkung des Anfechtungsrechts eines Wohnungseigentümers
In diesem Zusammenhang rügen die Beteiligte zu 1) und 2) die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/98 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung" des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.Dass die Verfahren 8 T 292/99 und 8 T 135/01 getrennt und zudem nicht gleichzeitig mit den zuvor genannten Verfahren gemeinsam terminiert worden sind, betrifft eine richterliche Ermessensentscheidung im Rahmen der Prozessleitung, die - aus Sicht einer vernünftigen Partei - weder auf eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) schließen lässt noch willkürlich erscheint.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Verfahren 28 II 187/88 AG Bonn (8 T 292/99 LG Bonn) von den dortigen Antragstellern am 18.09.1999 beantragten einstweiligen Anordnung, mit der der Verwalterin die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.1999 untersagt werden sollte, deren Beschlussfassung Gegenstand des Verfahrens 28 II 177/99 AG Bonn (8 T 135/01 LG Bonn) ist.
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 32/02
Richterablehnung im Wohnungseigentumsverfahren - falsche Sachentscheidung
In diesem Zusammenhang rügen die Antragsgegner die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/88 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstanden des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.Dass die Verfahren 8 T 292/99 und 8 T 135/01 getrennt und zu dem nicht gleichzeitig mit den zuvor genannten Verfahren gemeinsam terminiert worden sind, betrifft eine richterliche Ermessensentscheidung im Rahmen der Prozessleitung, die - aus Sicht einer vernünftigen Partei - weder auf eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber den Antragsgegnern schließen lässt noch willkürlich erscheint.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Verfahren 28 II 187/88 AG Bonn ( 8 T 292/99 LG Bonn) von den dortigen Antragstellern am 18.09.1999 beantragten einstweiligen Anordnung, mit der der Verwalterin die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.1999 untersagt werden sollte, deren Beschlussfassung Gegenstand des Verfahrens 28 II 177/99 AG Bonn (8 T 135/01 LG Bonn) ist.